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17.01.2011
Gerichtsurteil: Anspruch auf eine Tafelkamera als Zweitkamera

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein sehbehinderter Mensch Anspruch auf Versorgung mit einer Tafelkamera als Zweitkamera hat, wenn diese erforderlich und geeignet ist, ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Urteil vom 18.11.2010 mit Aktenzeichen 5 KR 23/10 wurde gefällt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Der genaue Wortlaut des Gerichtsurteils kann unter folgendem Link nachgelesen werden:

Kategorien: Hilfsmittel, Rechtsprechung


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