Direkt zum Inhalt, zum Hauptmenü, zum Bereichsmenü
Sie sind hier: Startseite Aktuelles
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein sehbehinderter Mensch Anspruch auf Versorgung mit einer Tafelkamera als Zweitkamera hat, wenn diese erforderlich und geeignet ist, ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Urteil vom 18.11.2010 mit Aktenzeichen 5 KR 23/10 wurde gefällt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII.
Der genaue Wortlaut des Gerichtsurteils kann unter folgendem Link nachgelesen werden:
Gerichtsurteil zum Anspruch von Menschen mit Sehbehinderung auf eine Tafelkamera als Zweitkamera
Kategorien: Hilfsmittel, Rechtsprechung
Sie möchten einen Kommentar zu diesem Beitrag schreiben? Dann füllen Sie einfach das folgende Formular aus!
Bitte füllen Sie alle Felder aus, die mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind - geben Sie also mindestens Ihren Namen und Ihren Kommentar ein. Die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse und/oder Ihrer Website ist optional. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Ihr Beitrag kann bis zu 3000 Zeichen lang sein. Sie können nur einfachen Text eingeben, HTML-Tags sind nicht zulässig.
Auf dieser Seite kommt ein Begriff vor, der in unserem Wörterbuch erläutert wird.
Dieser Begriff ist: PDF
Letzte Änderung: 18.01.2011 | © 2006 - 2013 DIAS GmbH | Impressum | Barrierefrei?