Direkt zum Inhalt, zum Hauptmenü, zum Bereichsmenü
Sie sind hier: Startseite > Infothek > Finanzierung von Hilfsmitteln > Hilfsmittel für den privaten Gebrauch
Wird ein Hilfsmittel zuhause genutzt, kommen drei Kostenträger in Frage:
Gesetzlich Versicherten werden Hilfsmittel für den privaten Gebrauch gewährt, wenn ein Bedarf nachgewiesen werden kann und das Hilfsmittel dem Ausgleich einer Behinderung dient.
Das Sozialamt ist erst für die Finanzierung von Hilfsmitteln zuständig, wenn kein anderer Kostenträger verpflichtet ist.
Ist die Behinderung auf einen Wege- oder Arbeitsunfall zurückzuführen, ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Bewilligung von Hilfsmitteln zuständig.
Mit dem persönlichen Budget können Leistungsberechtigte eigenverantwortlich Unterstützungsleistungen einkaufen.
Weitere Informationen und Tipps zur privaten Finanzierung erhalten Sie in unserem Artikel "Rechtsprechung zu Braillezeilen im privaten Bereich":
Hier geht es zum Artikel "Rechtsprechung zu Braillezeilen im privaten Bereich"
Liegt eine Sehbehinderung oder Erblindung vor, besteht nach
Sozialgesetzbuch V, § 33 gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) Anspruch auf Hilfs- und Heilmittel. Voraussetzung: Der
Antragsteller muss geistig und körperlich in der Lage sein, das
Hilfsmittel eigenständig zu bedienen und es muss ein Bedarf
nachgewiesen werden.
Anders verhält es sich bei den privaten
Krankenversicherungen. Die Leistungszuwendungen werden hier nach
Vertrag (Police) bestimmt und können sehr unterschiedlich sein.
Das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenkassen enthält
eine Auflistung der als leistungspflichtig anerkannten Hilfsmittel
sowie Definitionen, bei welchen Krankheitsbildern eine Verschreibung
möglich ist.
Nach der aktuellen Rechtsprechung werden
Bildschirmlesegeräte, Braillezeilen, Sprachausgaben und
Lesesprechgeräte als leistungspflichtige Hilfsmittel betrachtet.
Einschränkungen gibt es jedoch: Bildschirmlesegeräte werden nur als
Schwarzweißgeräte finanziert, bei Lesesprechgeräten werden nur
geschlossene Systeme bezahlt.
Computer werden als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
bezeichnet und fallen somit nicht in die Leistungspflicht der
Gesetzlichen Krankenkasse. Allerdings gilt die behindertengerechte
Erweiterung des PCs als leistungspflichtig, wenn diese der
Zielerfüllung des Lesens dient - gemeint ist damit das Lesen von
Schriftstücke, die mit dem Scanner erfasst werden.
Tipp: Die Formulierungen des Hilfsmittelverzeichnisses lassen den Beratern der Krankenkasse Entscheidungsspielraum bei der Genehmigung. Wenden Sie sich deshalb direkt an Ihren Berater oder im Zweifelsfall an Hilfsmittelanbieter oder unabhängige Beratungsstellen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das sogenannte
Sachleistungsprinzip.
Zunächst ist eine augenärztliche Verordnung für ein Hilfsmittel
notwendig. Setzen Sie sich daraufhin mit Ihrer Krankenkasse in
Verbindung, die die Finanzierung bewilligen muss.
Im günstigsten Fall kann man anschließend bei einem
Hilfsmittelhersteller der eigenen Wahl ein geeignetes Produkt
aussuchen. Der Anbieter stellt die Kosten dann der Krankenkasse in
Rechnung.
Häufig ist die Auswahl aber eingeschränkt. Viele Krankenkassen haben
Verträge mit Leistungsanbietern geschlossen, die die
Hilfsmittelversorgung für die Krankenkassen zu Festpreisen durchführen.
Durch die Festlegung auf einen bestimmten Produktanbieter erzielen die
Krankenkassen Kostenvorteile. Allerdings können die Versicherten nicht
mehr zwischen Produkten unterschiedlicher Anbieter auswählen.
Eine andere Möglichkeit ist die Versorgung aus dem eigenen
Hilfsmitteldepot der Krankenkassen. Hilfsmittel, die nicht mehr
benötigt werden, gehen für den Wiedereinsatz ins Depot zurück. Das kann
im Einzelfall dazu führen, dass die aus der Depotversorgung kommenden
Hilfsmittel nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Voraussichtlich tritt ab Januar 2009 nach einer Übergangsfrist das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz voll in Kraft. Die oben beschriebenen Einschränkungen in der freien Hilfsmittelauswahl werden dadurch sicherlich noch verschärft. Laut Gesetz sollen die Krankenkasse dann in erster Linie im Rahmen von Ausschreibungen Verträge mit Leistungserbringern abschließen. Gesetzlich Versicherte können dann also nur noch zwischen den Vertragspartnern ihrer Krankenkasse auswählen, bzw. erhalten das (günstigste) Produkt des Ausschreibungsgewinners. Ausnahmeregelungen sind vorgesehen, inwieweit diese genutzt werden, ist jedoch noch nicht abzusehen.
Falls das gewährte Hilfsmittel nicht geeignet ist, sollte bei der
Krankenkasse nach Alternativangeboten gefragt werden. Gegebenenfalls
kann der Aufpreis für das gewünschte Produkt vom Versicherten selbst
getragen werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Entscheidung darüber,
welcher Hilfsmittelanbieter die Versorgung durchführt, bei der
Krankenkasse liegt. Wird das von der Krankenkasse vorgesehene
Hilfsmittel abgelehnt, kann die Versorgung gänzlich entfallen.
Tipp: Arbeiten Sie bei der Auswahl des Hilfsmittels mit der Krankenkasse zusammen. Sollten Probleme auftauchen suchen Sie eine unabhängige Beratungsstelle auf. Viele Landes- und Ortsvereine des Deutschen Blinden und Sehbehindertenverbands bieten Hilfsmittelberatungen an und unterstützen bei Finanzierungsfragen.
Leistungen der Sozialhilfe kommen immer dann in Betracht, wenn kein anderer Kostenträger zur Finanzierung verpflichtet ist und der Antragstellerin / dem Antragsteller die notwendigen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Das Gesetz spricht hier von Nachrang der Sozialhilfe. Leistungen der Eingliederungshilfe werden also einkommens- und vermögensabhängig gewährt.
Welche Hilfsmittel und welche sonstigen Leistungen finanziert
werden, ist in den §§ 53, 54 SGB XII sowie in der
Eingliederungshilfeverordnung geregelt.
Anders als die gesetzlichen
Krankenkassen können die Sozialhilfeträger auch Kosten für Hilfsmittel
übernehmen, die Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind und zum
Ausgleich einer Behinderung notwendig sind. Die Sozialhilfeträger
übernehmen auch Leistungen zum Schulbesuch außerhalb der allgemeinen
Schulpflicht. Das kann z.B. ein blindengerecht ausgestatteter PC oder
eine Mikroportanlage für Hörbehinderte sein.
Eine Aufzählung von Hilfsmitteln im Sinne des § 54 SGB XII findet man in § 13 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglVO).
Leider orientiert sich die Verordnung nicht am aktuellen Stand der Technik:
Den Text der Verordnung sollte man nicht zu wörtlich nehmen. Schreibmaschine und Tonbandgerät sind Beispiele. Selbstverständlich kann man moderne Hilfsmittel wie behindertengerecht ausgestattete Computer auch beantragen.
Eine Faustregel: Will man einen Antrag mit Chancen auf Erfolg stellen, sollte man den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse oder der Rentenversicherung in der Tasche haben oder rechtlich sicher argumentieren können. Denn zuletzt ist immer das Sozialamt zuständig.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist immer dann zuständig, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall sowie eine Berufskrankheit Ursache einer Behinderung ist. Alle anderen Kostenträger treten dann in den Hintergrund.
Was in der gesetzlichen Unfallversicherung als Hilfsmittel eingestuft wird, ist in § 31 Sozialgesetzbuch VII geregelt.
Hilfsmittel sind alle Sachen (Gegenstände), die den Erfolg der
Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern
oder ausgleichen. Das Hilfsmittel muss ärztlich verordnet sein.
Hilfsmittel sind Körperersatzstücke, orthopädische und unter anderem
auch Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte einschließlich der
notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der
Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.
Wichtig: Für Hilfsmittel gelten dieselben Festbeträge wie bei den
Krankenkassen. Die Betroffenen müssen den Anschaffungspreis, der über
den Festbetrag hinausgeht, selbst tragen. Darauf muss der Arzt
hinweisen.
Seit Januar 2008 haben Menschen mit Behinderung Anspruch auf ein "Persönliches BUdget". Das heißt: anstelle der traditionellen Sach- und Dienstleistungen werden von den Rehabilitationsträgern Geldleistungen gewährt. Damit können Leistungsberechtigte eigenverantwortlich Unterstützungsleistungen einkaufen.
Grundsätzlich kann das Persönliche Budget auch im Hilfsmittelbereich angewendet werden. Die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger informieren hierüber.
Auf dieser Seite kommen 4 Begriffe vor, die in unserem Wörterbuch erläutert werden: Bildschirmlesegeräte, Braillezeilen, Scanner und Sprachausgabe.
Letzte Änderung: 18.08.2010 | © 2006 - 2013 DIAS GmbH | Impressum | Barrierefrei?