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Die Arbeitsagentur ist dann für die Arbeitsplatzausstattung zuständig, wenn der Antragsteller weniger als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat.
Wer 15 Jahre und mehr sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat und Hilfsmittel benötigt, für den sind die Rentenversicherungsträger zuständig.
In welchem Fall ist das Integrationsamt zuständig? Diese Frage bereitet selbst Experten Schwierigkeiten. Grundsätzlich leisten die Integrationsämter nachrangig Hilfestellung, d.h. wenden Sie sich erst an die Arbeitsagentur oder den Rentenversicherungsträger.
Empfänger von Arbeitslosengeld II wenden sich mit Ansprüchen an die ARGE bzw. je nach Wohnort an optierende Kommunen.
Die Finanzierung von Hilfsmittel kann auch über den einzelnen Arbeitsplatz hinausgehen, z.B. wenn es um die Anschaffung einer blindengerechten Software geht.
Die Arbeitsagentur ist immer dann für Leistungen im beruflichen
Bereich zuständig, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller weniger
als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Die Art der
Leistung richtet sich danach, ob jemand Anspruch auf ALG I, ALG II oder
keinen Leistungsanspruch hat.
Hat jemand Anspruch auf ALG I oder
bekommt er keine Leistungen der Arbeitsagentur, können Zuschüsse an
Arbeitgeber oder Leistungen zur beruflichen Eingliederung an den
behinderten Menschen gezahlt werden. Leistungen zur beruflichen
Eingliederung erhalten auch Empfängerinnen und Empfänger von ALG II.
Teil dieser Leistungen sind die Hilfsmittel, die am Arbeitsplatz
benötigt werden. Das kann ein Bildschirmlesegerät für Sehbehinderte,
ein höhenverstellbarer Schreibtisch für Körperbehinderte oder ein
Telefon mit einer Zusatzeinrichtung für Hörbehinderte sein.
Die Rentenversicherungsträger sind immer dann für Hilfsmittel am Arbeitsplatz zuständig, wenn man mindestens 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 16 SGB VI geregelt. In welchem Umfang die Leistungen erbracht werden, richtet. sich nach § 33 SGB IX. Nach § 33 Absatz 8 Nr. 5 gehören dazu technische Arbeitshilfen, die wegen Art und Schwere der Behinderung zur Berufsausübung notwendig sind. Das ist zum Beispiel ein Bildschirmlesegerät oder ein blinden-/sehbehindertengerechter Computerarbeitsplatz.
Die Integrationsämter leisten persönliche und materielle Hilfestellung. Zuständigkeit und Aufgaben der Integrationsämter sind in § 81 Absatz 4, § 84 und § 102 SGB IX geregelt. Ein Schwerpunkt ist die Verteilung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe. Leistungen werden sowohl an Arbeitgeber als auch an Arbeitnehmer erbracht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit von Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern, z.B. der Arbeitsagentur oder den Rentenversicherungsträgern, bereitet mitunter Schwierigkeiten.
Grundsätzlich gilt: Die Integrationsämter leisten nachrangig, also immer dann, wenn der Rehabilitationsträger, z.B. die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur oder die gesetzliche Unfallversicherung, nicht mehr zuständig ist.
Anders ist die Situation, wenn ein neuer zusätzlicher Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Menschen eingerichtet wird. Dann ist sofort das Integrationsamt am Zug und leistet auch Zuschüsse zur "Grundausstattung" eines Arbeitsplatzes wie Schreibtisch oder PC. Zur Klärung der Zuständigkeit ist es sinnvoll, sich zuerst an den Rehabilitationsträger zu wenden.
Die ARGE ist eine Einrichtung, die mit dem Sozialgesetzbuch II
(Grundsicherung für Arbeitsuchende) eingeführt wurde. Die
Arbeitsagentur und kommunale Träger (Stadt, Gemeinde, Landkreis)
schließen sich in einer Arbeitsgemeinschaft (= ARGE) zusammen, um die
Betreuung von ALG II-Empfängerinnen und -Empfängern gemeinsam zu
übernehmen. Das gilt auch für behinderte Menschen, wenn sie ALG II
erhalten. Personell wird die ARGE von allen Mitgliedern ausgestattet.
Die ARGE ist für folgende Leistungen zuständig:
Wichtig zu wissen: Die ARGE erhält unter Umständen einen anderen Namen, der nicht unbedingt auf die beteiligten Träger schließen lässt. In Hamburg heißt sie beispielsweise "team arbeit hamburg". Vermittelt wird dann im "Jobcenter". Diese können auch speziell für Menschen mit Behinderung eingerichtet werden.
Nach dem neuen Sozialgesetzbuch II haben 69 Kommunen die Möglichkeit, die Betreuung von ALG II-Empfängerinnen und -Empfängern vollständig selbst zu übernehmen. Das bedeutet, dass die Arbeitsagentur dann überhaupt nicht mehr zuständig ist. Diese Regelung hat zur Zeit besonders für behinderte Menschen negative Folgen, weil häufig in den Kommunen das für die Vermittlung notwendige Fachwissen noch nicht vorhanden ist.
Je nach Arbeitsplatzanforderung und Behinderung werden
unterschiedliche Hilfsmittel benötigt. Die Kosten für die
Hilfsmittelausstattung werden teilweise oder ganz vom zuständigen
Kostenträger des schwerbehinderten Beschäftigten übernommen. Gleiches
gilt für die Wartung, Instandhaltung sowie für die Schulung im Umgang
mit dem Hilfsmittel. Die Förderung kann dabei auch über den einzelnen
Arbeitsplatz hinausgehen, zum Beispiel, wenn die Anschaffung
barrierefreier Software notwendig ist. Leistungen sind bis zur vollen
Höhe der notwendigen Kosten möglich. Die Förderung wird umso höher
sein, je "behinderungsspezifischer" die Ausstattung und je geringer der
sonstige Nutzen für den Arbeitgeber ist.
Wenn bestimmte Aufgaben nicht mit technischen Hilfsmitteln zu
bewältigen sind, gibt es die Möglichkeit, eine persönliche
Arbeitsassistenz einzustellen. Informationen hierzu finden Sie unter Fördermöglichkeiten bei der Einstellung blinder und sehbehinderter Mitarbeiter.
Es ist Aufgabe der technischen Berater der Arbeitsagentur oder des
Integrationsamtes, Arbeitgeber und -nehmer bei der Auswahl und
Beschaffung der notwendigen Hilfsmittel zu unterstützen.
Die Servicestellen nach SGB IX helfen dabei, den oder auch die zuständigen Kostenträger zu finden. Ein Verzeichnis der Servicestellen findet sich im Internet unter www.sgb-ix-umsetzen.de. Dort ist auch der Gesetzestext des SGB IX veröffentlicht.
Auf dieser Seite kommt ein Begriff vor, der in unserem Wörterbuch erläutert wird.
Dieser Begriff ist: Bildschirmlesegeräte
Letzte Änderung: 16.11.2009 | © 2006 - 2013 DIAS GmbH | Impressum | Barrierefrei?